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Dr. Hans Köchler – Unilaterale Wirtschaftssanktionen: Unmoral und Arroganz der Großmachtpolitik

Dr. Hans Köchler – Unilaterale Wirtschaftssanktionen: Unmoral und Arroganz der Großmachtpolitik

Dr. Hans Köchler, Universitätsprofessor für Philosophie, Präsident der International Progress Organization

Übersetzung aus dem Englischen

Unilaterale Wirtschaftssanktionen: Unmoral und Arroganz der Großmachtpolitik

Rede gehalten auf der Internationalen Internet-Konferenz „Der moralische Zusammenbruch der transatlantischen Welt und die Suche nach einem neuen Paradigma“, International Schiller Institute, 8. Mai 2021

Frau Zepp-LaRouche, meine Damen und Herren!

Carl von Clausewitz hat bekanntlich gesagt, Krieg sei die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln. Wenn man auf den Verlauf der internationalen Angelegenheiten in den Jahrzehnten seit dem Ende des Kalten Krieges zurückblickt, könnte man in Analogie hinzufügen: „Sanktionen sind die Fortsetzung – oder genauer die Führung – des Krieges mit anderen Mitteln.

Die Gegenüberstellung der beiden Maximen verdeutlicht das entscheidende Problem des in der internationalen Politik immer mehr überhandnehmenden Einsatzes unilateraler Sanktionen. Unter dem Einfluss der Vereinigten Staaten scheint wirtschaftlicher Zwang ein mehr oder weniger unhinterfragtes Instrument in der Machtpolitik zu werden. In Ermangelung eines globalen Gleichgewichts der Kräfte sind Sanktionen in der Tat zu einem Mittel der Wahl in einer neuen Version der asymmetrischen Kriegsführung geworden – in Situationen, in denen der intervenierende Staat ein Maximum an Ergebnissen bei minimalem Risiko für sich selbst erzielen will. Diese in den meisten Fällen willkürlichen (d.h. die Zivilbevölkerung unterschiedslos treffenden), nur vorgeblich „gezielten“ Maßnahmen sollen den Einsatz von Waffengewalt ergänzen – vorangehend, begleitend oder nachfolgend -, mit dem Ziel, das betreffende Land zur Unterwerfung zu zwingen. Als solche sind sie Teil des Arsenals der Kriegsführung. Unter keinen Umständen, weder in ihrer unilateralen noch in ihrer multilateralen Form, sind Sanktionen mit einer Politik der Diplomatie oder des Friedens vereinbar. Sie sind immer – sensu stricto – eine Form der Gewalt.

Gleich nach dem Ende des Kalten Krieges war das offensichtlichste Beispiel dieses „kriegerischen“ außenpolitischen Ansatzes das System von umfassenden Wirtschaftssanktionen, die von 1990 bis 2003 gegen den Irak verhängt wurden, bis zu dem Zeitpunkt, als die Vereinigten Staaten mit ihren Verbündeten durch bewaffnete Aggression einen „Regimewechsel“ herbeigeführt und anschließend das Land besetzt hatten.

Moralphilosophisch, aber auch rechtsdogmatisch gesehen, sind sowohl umfassende als auch sogenannte „sektorale“ Sanktionen (wie die jetzt einseitig gegen Syrien verhängten) an und für sich eine Form der Kollektivbestrafung und verletzen damit fundamentale Menschenrechte, die nach unserem modernen Verständnis Teil des ius cogens des allgemeinen Völkerrechts sind. Außer in seltenen Fällen von Selbstverteidigung sind unilaterale Wirtschaftssanktionen immer rechtswidrig. Sie sind gleichbedeutend mit einer Anmaßung von souveräner Macht über andere Staaten. Nur als multilaterale Zwangsmaßnahmen – im kollektiven Sicherheitssystem der Vereinten Nationen – können Sanktionen rechtlich zulässig sein, und dies auch nur unter der Bedingung, daß die Maßnahmen nicht die Grundrechte der Bevölkerung im betroffenen Land verletzen.

Rechtlich gesehen ist die Verletzung der Souveränität eines Landes generell völkerrechtswidrig, es sei denn, sie erfolgt unter der kollektiven Autorität des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in einer Resolution auf der Grundlage von Kapitel VII der UN-Charta. Solche Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn der Rat zuvor festgestellt hat, daß in einer bestimmten Situation ein Bruch oder eine Bedrohung des Friedens vorliegt. Der Rat steht bei der Ausübung seiner Zwangsbefugnisse nicht über dem Gesetz. Er ist an die Regeln der UN-Charta und an die grundlegenden Normen der Menschenrechte gebunden. Nichtsdestotrotz kann, wie die Sanktionen gegen den Irak gezeigt haben, das oberste Exekutivorgan der Vereinten Nationen faktisch so handeln, als stünde es über dem Gesetz – wenn seine Agenda von einem oder mehreren mächtigen ständigen Mitgliedern für eigene Zwecke vereinnahmt wird. Die allumfassenden Sanktionen gegen den Irak, die bis zur Invasion des Landes aufrechterhalten wurden, waren eine der schwerwiegendsten Verletzungen der internationalen Rechtsordnung in der Geschichte nach dem Zweiten Weltkrieg.

Die Antwort auf die Frage, warum ein solches Vorgehen überhaupt möglich war, verdeutlicht das Dilemma, mit dem die Welt heute konfrontiert ist – wenn das mächtigste Land mit zunehmender Häufigkeit einseitig Sanktionen verhängt und Länder nach eigenem Gutdünken angreift, je nachdem, was dieses Land als seine legitimen „nationalen Interessen“ deklariert. Die (multilateralen) Irak-Sanktionen wurden für mehr als ein Dutzend Jahre aufrechterhalten, weil die Vereinigten Staaten den Sicherheitsrat als Geisel ihrer machiavellistischen Agenda gegenüber diesem Land halten konnten. Aufgrund ihres Vetos im Sicherheitsrat waren die USA in der Lage, die Aufhebung der Sanktionen zu verhindern, bis sie mit dem „Ergebnis“ – nämlich dem Zusammenbruch des Regierungssystems – zufrieden waren. Dies geschah, nachdem Hunderttausende Menschen durch die Sanktionen und die Schäden an der zivilen Infrastruktur ihr Leben verloren hatten (eine Tatsache, die u.a. bereits 1996 in einem Bericht des Harvard Study Teams in den Vereinigten Staaten dokumentiert wurde).1

Die historischen Tatsachen, diktiert von der Logik der Machtpolitik, liegen offen zutage. In der einmaligen Konstellation, als das bipolare Machtgleichgewicht zwischen den USA und der Sowjetunion 1990 zu schwinden begann, waren die Vereinigten Staaten in der Lage, die anderen Veto-Länder sozusagen ins Boot zu holen. Nicht nur konnten die USA die Sanktionsresolution zuallererst herbeiführen; durch ihr Veto waren sie auch in der Lage, den gesamten Rat zur Geisel seiner einstigen Entscheidung zu machen. Die ernüchternde Tatsache ist, daß Sanktionen nach Kapitel VII der UN-Charta ad infinitum fortdauern, solange auch nur ein einziges ständiges Mitglied Einspruch gegen ihre Aussetzung oder Aufhebung erhebt. Das ist die Realität der Großmachtpolitik im System der Vereinten Nationen.

Das machtpolitische Dilemma ist noch gravierender und folgenreicher in Fällen einseitiger (unilateraler) Sanktionen. In den Jahren nach dem Zusammenbruch des Ostblocks und dem Zerfall der Sowjetunion ermöglichte es die daraus resultierende unipolare Machtkonstellation (wenn auch nur vorübergehend, wie wir heute wissen) dem „Westblock“, Zwangsresolutionen wie diejenigen zu den Irak-Sanktionen im Sicherheitsrat durchzusetzen. In den Fällen, in denen ein Beschluss des Sicherheitsrates über Strafmaßnahmen nicht herbeigeführt werden konnte, fühlten sich die Vereinigten Staaten mit ihren Verbündeten stark genug zu einem „Alleingang“. Dies zeigte sich auch bei der Gewaltanwendung gegen Jugoslawien im Jahr 1999.

Es überrascht nicht, daß in einem Milieu globaler Anarchie – in dem sämtliche Kontrollmechanismen zur Überprüfung des Agierens einer Supermacht versagen – eine Kultur der Straflosigkeit gedeiht und Selbstgerechtigkeit an die Stelle des Gesetzes tritt. Der sogenannte Caesar Syria Protection Act von 2019 ist ein Beispiel dafür, ebenso wie die (sektoralen) Sanktionen gegen den Jemen, die am 19. Januar 2021 in Kraft getreten sind, genau einen Tag vor dem Amtsantritt des neuen Präsidenten der Vereinigten Staaten. In beiden Fällen handelt es sich um einseitige Maßnahmen, die ohne auch nur den Anschein einer Abstimmung mit der internationalen Gemeinschaft durchgesetzt wurden und von den Vereinten Nationen nicht autorisiert sind. Die USA behaupten fälschlicherweise, das Recht zu haben, diese Sanktionen extraterritorial durchzusetzen (d.h. gegenüber Drittstaaten, die nicht in den Streit involviert sind). Der Euphemismus „sekundäre Sanktionen“ kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich hier um eine typisch imperialistische Souveränitätsanmaßung unter völliger Missachtung des Völkerrechts handelt.

Die Heuchelei und völlige Unmoral einer solchen Politik ist inzwischen für jeden unparteiischen Beobachter offensichtlich. Nachdem sie durch ihr Eingreifen zugunsten einer Konfliktpartei den Bürgerkrieg in Syrien – seit nunmehr zehn Jahren – geschürt haben, bestrafen die Vereinigten Staaten die gesamte Bevölkerung des bereits massiv destabilisierten und geschwächten Staates mit Maßnahmen, die die Zerstörung der Wirtschaft und der zivilen Infrastruktur herbeiführen. Dieses Verhalten offenbart eine Arroganz und Selbstgerechtigkeit, die typisch ist für imperiale Herrschaft. Mit dem Beharren darauf, die syrische Regierung für die behauptete Begehung von Greueltaten zu „bestrafen“ und ein Ende der Menschenrechtsverletzungen herbeizuführen, haben die Vollstrecker der Sanktionen den Krieg tatsächlich verlängert und noch größere Instabilität in der gesamten Region verursacht. Die extraterritoriale Durchsetzung der Maßnahmen bedeutet, daß in den Bereichen, die unter das „Caesar-Gesetz“ fallen, Transaktionen und Geschäfte mit Syrien überall auf der Welt verboten sind – auch wenn sie keinen Bezug zu den USA haben.

Obwohl eine solche Praxis eindeutig rechtswidrig ist, ist die internationale Gemeinschaft mehr oder weniger zur Rolle eines bloßen Beobachters der Ereignisse verdammt. Aufgrund des Großmacht-Vetos im Sicherheitsrat genießen die USA faktisch Immunität bei der unilateralen Durchsetzung ihrer Politik. Die Situation wird sich nur ändern, wenn sich das globale Kräfteverhältnis verschiebt und andere Staaten sich schließlich stark genug fühlen, die Forderungen der USA zu ignorieren – oder sich ihrer Sanktionspolitik offen zu widersetzen.

Die Katstrophe, die den Menschen in Syrien – und neuerdings auch im Jemen – zugefügt wurde, ist nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs gleichbedeutend mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Allerdings sind weder die betroffenen Länder noch die USA Vertragsstaaten des Gerichtshofs. Die Welt ist mit der skandalösen Situation konfrontiert, daß es unter dem gegenwärtigen System des Völkerrechts effektiv keine Rechtsmittel gibt – sei es im Sinne des allgemeinen Völkerrechts (vor dem Internationalen Gerichtshof) oder des Völkerstrafrechts (vor dem Internationalen Strafgerichtshof [ICC]) -, gegen die unmittelbar Verantwortlichen vorzugehen. Der ICC könnte allerdings die Gerichtsbarkeit über Amtsinhaber mit den USA verbündeter Staaten ausüben, wenn nachgewiesen werden kann, daß sie an der kollektiven Bestrafung des syrischen und/oder jemenitischen Volkes mitbeteiligt sind/waren. US-Verbündete in Europa, einschließlich des Vereinigten Königreichs, sind nämlich Vertragsstaaten des ICC. In diesen Fällen hätte der Ankläger des Gerichts die Befugnis, eine Untersuchung einzuleiten. Es hängt alles vom Mut und der moralischen Integrität des jeweiligen Amtsinhabers ab. (Im letzten Jahr sind der Ankläger und andere Beamte des Gerichts wegen der Untersuchung von Kriegsverbrechen in Afghanistan unter schweren Druck der US-Regierung geraten, der bis zur Verhängung von persönlichen Sanktionen gegen einzelne Amtsträger des Gerichts ging.)

Noch vor Verhängung der „Caesar-Sanktionen“ durch die Vereinigten Staaten war der Sonderberichterstatter des UN-Menschenrechtsrates in einem Bericht von 2018 zu der, wenn auch zaghaften, Schlussfolgerung gekommen, daß die „Anhäufung vielfältiger und verflochtener einseitiger Zwangsmaßnahmen“ die Menschenrechtslage in Syrien „unnötig erschwert“ habe.2 Es ist ein trauriges und ernüchterndes Déjà-vu: Das Leid des syrischen Volkes spiegelt die Tragödie wider, die dem irakischen Volk vor fast drei Jahrzehnten zugefügt wurde, nachdem der damalige Präsident der Vereinigten Staaten eine „Neue Weltordnung“ ausgerufen hatte. An dieser Stelle ist es wichtig, festzuhalten, daß wir mit unserer Beurteilung nicht alleine dastehen, wie auch ein Bericht der Zeitschrift Foreign Policy beweist.3 Es ist skandalös und moralisch empörend, daß eine mittelalterliche Mentalität und Taktik des Belagerungskrieges zum Inventar der Großmachtpolitik am Beginn des dritten Jahrtausends gehört! Der Bevölkerung eines Landes lebenswichtige Ressourcen zu entziehen, um den Staat zur Unterwerfung zu zwingen, ist nichts weniger als ein internationales Verbrechen nach den Nürnberger Prinzipien. Wenn die Welt dies hinnimmt, kann es keinen Fortschritt an Humanität geben – trotz der hochtrabenden humanitären Phrasen, deren man sich zur Rechtfertigung solcher Praktiken bedient.

Zusammengefasst: In der heutigen Realpolitik folgen unilaterale Sanktionen der Logik von Erpressung und nackter Macht. Weil das gegenwärtige System der Vereinten Nationen so konzipiert ist, daß Macht letztlich über das Recht siegt, ist es umso wichtiger, das moralische Bewusstsein der internationalen Zivilgesellschaft wachzurütteln. Nur so kann Druck auf jene Regierungen ausgeübt werden, die eine machiavellistische Politik der kollektiven Bestrafung verfolgen oder dulden. Ich möchte hier die besondere Rolle und Verantwortung der religiösen Institutionen bei der Verteidigung der Menschenwürde im weltweiten öffentlichen Diskurs hervorheben. Dies gilt insbesondere für die Kirchen in jenen Ländern, deren Regierungen – um es unverblümt zu sagen – Sanktionen zu einem Instrument ihrer Außenpolitik gemacht haben.

Wir schätzen den Aufruf Seiner Eminenz Kardinal Mario Zenari zur Aufhebung der unilateralen Sanktionen, die in letzter Konsequenz über das syrische Volk verhängt wurden. Bei einer Veranstaltung von Caritas Internationalis nahm er kein Blatt vor den Mund und setzte die Auswirkungen der Syrien-Sanktionen mit denen eines Krieges gleich.4 (Abgesehen von der Verurteilung der Politik von Strafmaßnahmen im allgemeinen sollte die Kirchenleitung auch gegenüber den sich zum Christentum bekennenden Staatsführern deutlich machen, daß eine solche Politik gegen die Lehren des christlichen Glaubens schlechthin verstößt. Nach unserem Wissen sind die meisten der verantwortlichen Amtsträger in den Ländern, die Sanktionen als Mittel der Außenpolitik einsetzen – darunter auch der derzeitige Präsident der Vereinigten Staaten, ein Katholik – Mitglieder christlicher Kirchen.)

Im Augenblick muss die erste Priorität die Bereitstellung von humanitärer Hilfe sein, wie sie von Caritas und anderen Nichtregierungsorganisationen gefordert und praktiziert wird. (Das vom Schiller-Institut gegründete „Komitee zur Rettung der Kinder im Irak“ hat nach dem Golfkrieg 1991 einen ähnlichen Ansatz verfolgt.) Die Nothilfemaßnahmen sollten durch eine zivilgesellschaftliche Kampagne in den Ländern begleitet werden, die die Hauptverantwortung für die Fortsetzung des Krieges und insbesondere des „Krieges durch Sanktionen“ tragen. Neben der Bekämpfung der Symptome ist es erforderlich, auch die Ursachen der humanitären Katastrophe zu benennen und Lehren für die Zukunft zu ziehen.

Die hehren Prinzipien der Menschenrechte – vorgeblich das Fundament unseres demokratischen Gemeinwesens und die Grundlage internationaler Legitimität – werden völlig bedeutungslos, wenn wir zulassen, daß Regierungen, die behaupten, in unserem Namen zu handeln, die Macht über das Recht stellen und weiterhin ganze Völker im Namen der „Menschlichkeit“ bestrafen. Dies würde in der Tat den moralischen Zusammenbruch der transatlantischen Welt bedeuten, den in dieser Phase des Weltgeschehens nur eine wache und mutige Zivilgesellschaft verhindern kann – indem sie die Verantwortlichen vor dem Gericht der öffentlichen Meinung zur Rechenschaft zieht.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.


1. Unsanctioned Suffering: A Human Rights Assessment of United Sanctions on Iraq. Center for Economic and Social Rights, Mai 1996.

2. UN Human Rights Council, Doc. A/HRC/39/54/Add.2, 11. September 2018.

3. Anchal Vohra, „Assad’s Syria Is Starting to Starve Like Saddam’s Iraq: How sanctions against the Syrian regime are forcing the country into famine.” Foreign Policy, Washington, DC, 2. December 2020, foreignpolicy.com.

4. „Stop sanctions. After 10 years of war Syria is now under the ‘bomb’ of poverty.” Caritas Internationalis, 23. März 2021.

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